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Liechtenstein, 2. März 1919 : Herabsetzung des Grossjährigkeits- und Wahlfähigkeitsalters von 24 auf 21 Jahre

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Herabsetzung des Grossjährigkeits- und Wahlfähigkeitsalters von 24 auf 21 Jahre
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Plebiszit → durch Parlament → ad hoc → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema)
Ergebnis verworfen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 1'775
Stimmausweise 1'587
Stimmbeteiligung 1'583 89,18%
Stimmen ausser Betracht 8
┗━ Leere Stimmen 3
┗━ Ungültige Stimmen 5
Gültige (= massgebende) Stimmen 1'575auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 712 45,21%
┗━ Nein-Stimmen 863 54,79%
Bemerkungen Ändert Art. 57 der Verfassung von 1862.

Die Abstimmung findet ohne Rechtsgrundlage in der Verfassung von 1862 statt. Unter der Verfassung von 1921 wird das Wahlalter 1922 im Volksrechtegesetz geregelt, erst zusammen mit dem Frauenstimmrecht findet es Eingang in die Verfassung.

Abstimmungsfrage:
"Wollen Sie, dass das Alter für Grossjährigkeit und für die aktive Wahlfähigkeit vom bisherigen erfüllten 24. Lebensjahr auf das erfüllte 21. Lebensjahr herabgesetzt werde?"

Gleichzeitig mit
Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung