Marshall-Inseln, 11. Dezember 1990 : Umbenennung in "Republik der Marshall-Inseln"

Gebiet Marshall-Inseln
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Umbenennung in "Republik der Marshall-Inseln"
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Obligatorisches Referendum → durch Verfassungsrat → bindend → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema)
Ergebnis angenommen
┗━ Mehrheiten 66,67% der gültigen Stimmen
Stimmberechtigte 18'644
Stimmbeteiligung 5'914 31,72%
Stimmen ausser Betracht ---
Gültige (= massgebende) Stimmen ---auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen --- --- %
┗━ Nein-Stimmen --- --- %
Bemerkungen Nach Kap. XII Art. 12 muss der Nitijela (Parlament) alle 10 Jahre darüber befinden, ob und wie die Verfassung zu ändern sei. Da sie 1979 in Kraft getreten ist, bejaht dies der Nitijela am , und ein am gewählter Verfassungsrat berät vom bis über die Vorschläge, die der Nitijela ihm vorgelegt hat.

Der Verfassungsrat verabschiedet 40 Verfassungsänderungen, die er den Stimmberechtigten in 14 Vorlagen vorlegt. Von den Vorlagen werden zwei in der Volksabstimmung angenommen und zwölf abgelehnt. Die angenommenen Änderungen treten am in Kraft.

Obligatorisches Verfassungsreferendum nach Kap. XII Art. 4 der Verfassung. Da der Verfassungsrat die Änderungen vorlegt, ist eine Zweidrittelsmehrheit der gültigen Stimmen nötig (Kap. XII Art. 4 Abs. 1).


Übergangangsbestimmung #40 gibt dem Nitijela das Recht, grammatikalische Anpassungen am Text vorzunehmen, um die Konsistenz des gesamten Verfassungstexts zu gewährleisten.

Vorlage 1
Constitutional Amendment #1 ersetzt im Titel, der Präambel und in jedem Kapitel das erste "Marshall Islands" durch "Republic of the Marshall Islands", weitere Vorkommen werden durch "Republic" ersetzt, ausser in Kap. X Art. 1 Abs. 4 und Kap. XIV Art. 1 Abs. 1.

Constitutional Amendment #40:
"Any amendment to the Constitution adopted by this Constitutional Convention and duly certified by the Speaker in accordance with Article XII, Section 4(1), as having been approved by two-thirds of the votes validly cast in a referendum of all qualified voters:
(a) shall, as provided by that Section, be valid for all intents and purposes as part of the Constitution, subject only to such grammatical and numerical changes as may be necessary to enable the text of the Constitution as amended to be read as a consistent whole; and
(b) shall enter into force on the date of the Speaker's certificate."

Gleichzeitig mit
Quellen
Vollständigkeit Zahlen fehlen ganz
Letzte Änderung