Plebiszit → durch Präsident → ad hoc → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Paket)
Ergebnis
angenommen
┗━ Mehrheiten
abgegebene Stimmen
Stimmberechtigte
858'713
Stimmbeteiligung
---
66,91%
Stimmen ausser Betracht
---
Gültige (= massgebende) Stimmen
574'577
auf alle abgegebenen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen
443'414
77,17%
┗━ Nein-Stimmen
131'163
22,83%
Bemerkungen
Am stellt eine Gruppe von Abgeordneten eine weitgehende
Verfassungsreform nach Art. 284 B der Verfassung vor. Da nicht absehbar ist,
dass in der Abstimmung die dafür nötige Mehrheit der Stimmberechtigten erreichbar
ist, löst Präsident Baldomir das Parlament am auf.
Eine Kommission, der die meisten Parteien angehören, nimmt am die
Verfassungsreform mit kleinen Änderungen an. Am verschiebt Baldomir
den Wahltag vom letzten Sonntag im März mit Dekret Nr. 10666 auf den letzten
Sonntag im November.
Baldomir bestimmt in Dekret 10667 vom , die neue
Verfassung sei angenommen, wenn die Mehrheit der abgegebenen Stimmen dafür
abgegeben werde; dies im Gegensatz zur Verfassung vom 1934, die dafür
in Art. 284 B die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten verlangt. Die neue
Verfassung wäre auch ohne Dekret mit 51,62% der Stimmberechtigten angenommen
worden.
Zusammen mit den allgemeinen Wahlen abgehalten.
Die Parteien legen ihre Haltung auf den Wahlzetteln fest, d. h., wer eine
Partei wählt, stimmt auch in ihrem Sinne über die Verfassung ab.
Die Anzahl leerer und ungültiger Stimmen wird nicht ermittelt.
Hauptpunkte
Präsident und Vizepräsident; beide nicht wiederwählbar
2 Kammern, voller Proporz für den Senat
Keine Lemas
Verfassungsinitiative durch 10% der Stimmberechtigten, Parlament kann
Gegenvorschlag verfassen (Art. 281 A)
Behördeninitiative durch zwei Fünftel einer Kammer (Art. 281 B)
Absolute Mehrheit beider Kammern, dann erneute Beratung durch einen
Verfassungsrat, dann Abstimmung (Art. 281 C)
Ley Constitucional durch zwei Drittel jeder Kammer, tritt sofort in Kraft (Art. 281 D)
Bei Änderungen des Wahlsystems werden die neuen Projekte der geltenden
Regelung gegenübergestellt; d. h. leer heisst für die geltende
Version stimmen (Art. 281 E)
Verfassungsänderungen nach Art. 281 A, B und C finden zusammen
mit den nächsten allgemeinen Wahlen statt; nötig sind die absolute
Mehrheit der abgegebenen Stimmen und mindestens 35% der Stimmberechtigten;
Abstimmungen nach Art. 281 D finden an einem Spezialtermin statt, nur die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist notwendig