Ukraine, 16. April 2000 : Präsident kann Parlament auflösen, wenn es keine Mehrheit bildet oder keinen Voranschlag verabschiedet
Gebiet | Ukraine | |
┗━ Stellung | unabhängiger Staat | |
Datum | ||
Vorlage | Präsident kann Parlament auflösen, wenn es keine Mehrheit bildet oder keinen Voranschlag verabschiedet | |
┗━ Fragemuster | Entscheidungsfrage | |
┗━ Gesetzliche Grundlage | Initiative → durch Volk → bindend → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema), formulierter Entwurf | |
Ergebnis | angenommen | |
┗━ Mehrheiten | gültige Stimmen, 50% + 1 Stimme Mindestbeteiligung | |
Stimmberechtigte | 36'629'926 | |
Stimmausweise | 29'728'575 | |
Stimmbeteiligung | 29'698'047 | 81,07% |
Stimmen ausser Betracht | 393'669 | |
Gültige (= massgebende) Stimmen | 29'304'378 | auf die gültigen Stimmen bezogen |
┗━ Ja-Stimmen | 25'177'984 | 85,91% |
┗━ Nein-Stimmen | 4'126'394 | 14,09% |
Bemerkungen |
Noch vor seiner Neuwahl am lancieren Präsident Kutschma und die Vereinigung der
Lokalführung eine Volksinitiative mit sechs Fragen, um die Verfassung zu ändern. Die
Zentralwahlkommission stellt am fest, dass das Referendum zustandegekommen ist,
weil das Quorum von 3 Mio. Unterschriften mit 3'947'955 erreicht ist und mindestens
je 100'000 Unterschriften aus mindestens zwei Dritteln aller Bezirke stammen. Kutschma
setzt gleichentags die Volksabstimmung an.
Um dies zu verhindern, erlässt das Parlament am ein Gesetz, das die Abhaltung von Volksabstimmungen vorläufig aussetzt. Kutschma legt dagegen das Veto ein. Das Referendumsgesetz von 1991 und die Verfassung von 1996 sind nicht eindeutig, was die Verbindlichkeit von Volksabstimmungen angeht. Art. 72 der Verfassung sieht Abstimmungen zu jedem Thema vor, aber Art. 155 weist dem Parlament grundsätzlich das Recht zur Verfassungsänderung zu. Das Gesetz von 1991, das sich auf die alte Verfassung bezieht, lässt auch Verfassungsänderungen per Volksabstimmung zu. Zur Auflösung des Parlaments ist eine Zweidrittelsmehrheit nötig, für andere Fragen eine einfache Mehrheit. Unbestritten ist, dass Volksabstimmungen frühestens drei Monate nach Einreichung der Unterschriften stattfinden können und dass die Mehrheit der Stimmberechtigten daran teilnehmen muss. Das Parlament legt beim Verfassungsgericht Beschwerde ein, um die Rechtmässigkeit der Abstimmung zu prüfen. Das Gericht entscheidet am , die Fragen zur Auflösung des Parlaments und zur Volksabstimmung über die Gesamtverfassung seien unzulässig. Weiter hält das Verfassungsgericht am fest, das Ergebnis sei bindend, doch müsse das Parlament die Änderung vornehmen. Das Parlament setzt die Änderungen nie um.
Frage 1: Чи підтримуєте Ви пропозиції про доповнення статті 90 Конституції України новою третьою частиною такого змісту: " Президент України може також достроково припинити повноваження Верховної Ради України, якщо Верховна Рада України протягом одного місяця не змогла сформувати постійно діючу парламентську більшість або у разі незатвердження нею протягом трьох місяців підготовленого і поданого в установленому порядку Кабінетом Міністрів України Державного бюджету України", яка б установлювала додаткові підстави для розпуску Президентом України Верховної Ради України, та відповідне доповнення пункту 8 частини першої статті 106 Конституції України словами: "та в інших випадках, передбачених Конституцією України?" Vom Verfassungsgericht abgelehnte Fragen: "Sprechen Sie der 14. Legislatur der Werchowna Rada Ihr Misstrauen aus, und ändern Sie Art. 9 Abs. 2 der ukrainischen Verfassung wie folgt: 'und wenn der Werchowna Rada in einem allukrainischen Referendum das Misstrauen ausgesprochen wird, soll der Präsident der Ukraine die Werchowna Rada der Ukraine auflösen'?" "Sind Sie dafür, dass die ukrainische Verfassung einem allukrainischen Referendum unterstellt wird?" | |
Gleichzeitig mit | ||
Quellen |
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Vollständigkeit | Endergebnis | |
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