San Marino, 3. August 2003 : Reduktion der Vorzugsstimmen von drei auf eine
Gebiet | San Marino | |
┗━ Stellung | unabhängiger Staat | |
Datum | ||
Vorlage | Reduktion der Vorzugsstimmen von drei auf eine | |
┗━ Fragemuster | Entscheidungsfrage | |
┗━ Gesetzliche Grundlage | Initiative → durch Volk → bindend → Stufe: Gesetz → allgemeine Anregung | |
Ergebnis | verworfen | |
┗━ Mehrheiten | gültige Stimmen, 32% der Stimmberechtigten | |
Stimmberechtigte | 31'577 | |
Stimmbeteiligung | 11'073 | 35,07% |
Stimmen ausser Betracht | 227 | |
┗━ Leere Stimmen | 106 | |
┗━ Ungültige Stimmen | 121 | |
Gültige (= massgebende) Stimmen | 10'846 | auf die gültigen Stimmen bezogen |
┗━ Ja-Stimmen | 8'755 | 80,72% |
┗━ Nein-Stimmen | 2'091 | 19,28% |
Bemerkungen |
Ursprünglich will die Initiative nur Vorzugsstimmen der Stimmberechtigten
im Ausland auf eine reduzieren, aber das Collegio Giudicante
(Wahlgericht) erklärt die Frage am für unzulässig, weil sie zwischen
Stimmberechtigten im In- und Ausland unterscheidet.
Darauf reichen die Initianten eine geänderte Frage ein, die die Reduktion auf
alle Stimmberechtigten ausdehnt. Sie wird mit ca. 600 Unterschriften eingereicht.
Gemäss Referendumsgesetz beträgt Quorum 1,5% der Stimmberechtigten (ca. 475 Unterschriften). Damit die Abstimmung gültig ist, müssen mindestens 32% (d. h. 10'105) der Stimmberechtigten zustimmen. Dies ist nicht der Fall.
Danach muss der Consiglio Grande e Generale ein
Änderungsgesetz zum Wahlgesetz (Legge n. 35 del 14 marzo 1997
"Disposizioni in materia elettorale") beschliessen, das das Wahlgesetz
(Legge n. 6 del 31 gennaio 1996 "Legge elettorale")
in Art. 36 Abs. 2 anpasst (das Gesetz von 1996 sah sechs Vorzugsstimmen vor):
Abstimmungsfrage:
Abgelehnte Abstimmungsfrage: | |
Quellen |
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Vollständigkeit | Endergebnis | |
Letzte Änderung |