Slowenien, 11. Oktober 2026 : Aufhebung des Wahlrechts auf Gemeindeebene für Angehörige von Drittstaaten
| Gebiet | Slowenien | |
| ┗━ Stellung | unabhängiger Staat | |
| Datum | ||
| Vorlage | Aufhebung des Wahlrechts auf Gemeindeebene für Angehörige von Drittstaaten | |
| ┗━ Fragemuster | Entscheidungsfrage | |
| ┗━ Gesetzliche Grundlage | Plebiszit → durch Parlament → nicht bindend → Stufe: Gesetz | |
| Ergebnis | --- | |
| ┗━ Mehrheiten | gültige Stimmen | |
| Stimmberechtigte | --- | |
| Stimmbeteiligung | --- | --- % |
| Stimmen ausser Betracht | --- | |
| Gültige (= massgebende) Stimmen | --- | auf die gültigen Stimmen bezogen |
| ┗━ Ja-Stimmen | --- | --- % |
| ┗━ Nein-Stimmen | --- | --- % |
| Bemerkungen |
Siehe Vorlage 2.
Mit dem Lokalwahlgesetz von 2002 dehnt die Nationalversammlung gemäss Art. 43 Abs. 3 der Verfassung das lokale Wahlrecht auf Angehörige von Drittstaaten aus, die sich in Slowenien niedergelassen haben. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union von 2004 wird dieses Recht für EU-Angehörige durch Art. 3a indirekt in der Verfassung festgeschrieben. Am beschliesst die Nationalversammlung mit 47 zu 32 Stimmen, Angehörigen von Drittstaaten ausserhalb der Europäischen Union das Stimmrecht auf Gemeindeebene zu entziehen. Ein Komitee aus 20 Organisationen sammelt von 16. bis 5'295 Unterschriften (Quorum 2'500) zur Einleitung eines Referendums. Am legt die Nationalversammlung die Hauptsammelfrist fest; wegen der Sommerpause dauert sie vom bis .2026. Am beschliesst sie zum selben Thema eine konsultative Abstimmung. Das Referendumskomitee zieht seinen Antrag am zurück, um eine Verfassungsklage gegen das schon beschlossene Gesetz zu ermöglichen. Es tritt daher am in Kraft und schliesst damit etwa 104'000 bisher Stimmberechtigte von den Gemeindewahlen vom aus. Am reichen 40 Abgeordnete ihre Klage beim Verfassungsgericht ein und verlangen eine vorläufige Aussetzung. Dieses spricht sich am mit 6 zu 2 Stimmen gegen die vorläufige Aussetzung aus, fällt aber in der Sache selbst noch kein Urteil. Konsultatives Parlamentsplebiszit für wichtige Fragen gemäss Art. 26 bis 29 des Gesetzes über Referendum und Volksinitiative. Die Urnen sind von bis geöffnet. Die Nationalversammlung ist nicht an das Ergebnis gebunden.
Abstimmungsfrage: | |
| Gleichzeitig mit | ||
| Quellen |
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| Vollständigkeit | Abstimmung steht aus | |
| Letzte Änderung | ||
