Lettland, 2. August 2008 : Parlamentsauflösung durch Volksinitiative
Gebiet | Lettland | |
┗━ Stellung | unabhängiger Staat | |
Datum | ||
Vorlage | Parlamentsauflösung durch Volksinitiative | |
┗━ Fragemuster | Entscheidungsfrage | |
┗━ Gesetzliche Grundlage | Initiative → durch Volk → bindend → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema), formulierter Entwurf | |
Ergebnis | verworfen | |
┗━ Mehrheiten | 50% + 1 der Stimmberechtigten | |
Stimmberechtigte | 1'515'213 | |
Stimmbeteiligung | 629'064 | 41,51% |
Gültige (= massgebende) Stimmen | 1'515'213 | auf alle Stimmberechtigten bezogen |
┗━ Ja-Stimmen | 608'601 | 40,16% |
┗━ Nein-Stimmen | 18'857 | 1,24% |
┗━ Stimmen ausser Betracht | 1'606 | 0,10% |
┗━ Nicht teilgenommen | 886'149 | 58,48% |
Bemerkungen |
Bisher kann nur der Staatspräsident eine Volksabstimmung auf vorzeitige Neuwahlen
ansetzen. Geht die Abstimmung negativ aus, verliert er sein Amt (Art. 48 und 50
der Verfassung). Wegen steigender Unzufriedenheit mit der Saeima lanciert der
Gewerkschaftsbund eine Verfassungsinitiative zur Änderung von Art. 78 und 79, damit
auch mit einer Volksinitiative vorzeitige Neuwahlen erreicht werden können.
Zur Einleitung der Initiative werden vom bis 11'095 (Quorum 10'000) Unterschriften gesammelt, die eigentliche Sammlung dauert vom bis . Nach Art. 78 sind ein Zehntel der Stimmberechtigten (149'064) nötig, es kommen 217'567 Unterschriften zusammen. Da es sich um eine Verfassungsänderung handelt, müsste die Saeima mit Zweidrittelsmehrheit zustimmen, dies kommt am mit 44 zu 37 Stimmen und 17 Enthaltungen nicht zustande. Die CVK setzt das Abstimmungsdatum am folgenden Tage fest. Die Urnen sind von bis geöffnet. Die Saeima nimmt das Anliegen der Initianten auf und ändert am mit der nötigen Mehrheit Art. 14 der Verfassung, um eine Auflösung des Parlaments durch 10% der Stimmberechtigten zu ermöglichen. Nötig ist die Mehrheit der Stimmenden, die zweite Drittel der Wahlbeteiligung der letzten Wahlen ausmachen müssen. Nicht zulässig dies im ersten und letzten Amtsjahr der Saeima, während des letzten Halbjahres der Amtszeit des Staatspräsidenten (er darf sie dann auch nicht auflösen) und sechs Monate nach dem letzten Versuch der Auflösung. Verfassungsinitiative nach Art. 78 und 79 der Verfassung. Zur Annahme ist die Hälfte der Stimmberechtigten, also 757'607, nötig. Dieses Quorum wird mit 608'601 (= 40,16%) nicht erreicht.
Abstimmungsfrage:
Verfassungstext: | |
Quellen |
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Vollständigkeit | Endergebnis | |
Letzte Änderung |