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Liechtenstein, 6. Dezember 2009 : Höhere Grenzwerte für Mobilfunkanlagen

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Höhere Grenzwerte für Mobilfunkanlagen
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Initiative → durch Volk → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Gesetz → formulierter Entwurf
Ergebnis angenommen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 18'619
Stimmbeteiligung 12'344 66,30%
Stimmen ausser Betracht 477
┗━ Leere Stimmen 12
┗━ Ungültige Stimmen 465
Gültige (= massgebende) Stimmen 11'867auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 6'767 57,02%
┗━ Nein-Stimmen 5'100 42,98%
Medien Stimmzettel
Bemerkungen Im ändert der Landtag das Umweltschutzgesetz in Art. 34 Abs. 4 und Art. 71 Abs. 5, um die Feldstärke des Mobilfunks bis Ende 2012 von 6 auf 0,6 V/m zu senken. Ende wollen die Liechtensteinische Industrie- und Handelskammer (LIHK), Bankenverband, Wirtschaftskammer und Treuhändervereinigung diese Bestimmungen wieder aufheben, weil die umliegenden Länder höhere Grenzwerte haben.

Vom bis werden 2'088 Unterschriften gesammelt. Am lehnt der Landtag den Vorstoss mit 11 zu 14 Stimmen ab. Regierung setzt am die Abstimmung an. Amtliches Endergebnis vom .

Gestrichene Artikel:
Artikel 34, Absatz 4
"Inhaber einer Anlage sind verpflichtet, mit Hilfe geeigneter Massnahmen die tatsächliche elektrische Feldstärke auf den technisch niedrigst machbaren Wert zu senken und bis Ende 2012 eine tatsächliche Feldstärke von 0,6 V/m zu erreichen."
Artikel 71, Absatz 5
"Das Amt für Umweltschutz kontrolliert die Erreichung des Verpflichtungs- und Reduktionsziels nach Art. 34 Abs. 4 und informiert die Bevölkerung periodisch in geeigneter Weise."

Gesetzesinitiative nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 1000 Stimmberechtigte.

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung