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Liechtenstein, 16. Juni 1947 : Bau des Saminawerkes

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Bau des Saminawerkes
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Plebiszit → durch Parlament → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Finanzbeschluss
Ergebnis angenommen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 3'203
Stimmbeteiligung 2'563 80,02%
Stimmen ausser Betracht 174
┗━ Leere Stimmen 159
┗━ Ungültige Stimmen 15
Gültige (= massgebende) Stimmen 2'389auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 2'173 90,96%
┗━ Nein-Stimmen 216 9,04%
Bemerkungen Der Landtag bewilligt am 7,5 Mio. Franken zum Bau des Saminakraftswerks. Gleichzeitig beschliesst er die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt (Liechtensteinische Kraftwerke) mit einem Kapital von 5 Mio. Franken. Wegen der hohen Kosten unstellt er die Vorlage freiwillig der Volksabstimmung.

Freiwillige Volksabstimmung (Plebiszit) durch den Landtag nach Art. 66 der Verfassung.

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
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