Von der Gewerbekammer wegen des bevorstehenden EWR-Beitritts eingereicht. Der
Landtag lehnt sie am ab.
Art. 66bis (neu):
1) Jeder Landtagsbeschluss, der die Zustimmung zu einem Staatsvertrag (Art. 8)
zum Gegenstand hat, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine
solche beschliesst oder wenn innerhalb von 30 Tagen nach der amtlichen
Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 1'500 wahlberechtigte
Landesbürger oder wenigstens vier Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen
Weise ein darauf gerichtetes Begehren stellen.
2) In der Volksabstimmung entscheidet die absolute Mehrheit der im ganzen
Land gültig abgegebenen Stimmen über die Annahme oder Ablehnung des
Landtagsbeschlusses.
3) Die näheren Bestimmungen über dieses Referendum werden durch ein Gesetz getroffen.
Verfassungsinitiative nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 1500
Stimmberechtigte.