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Liechtenstein, 15. März 1992 : Einführung des Staatsvertragsreferendums

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Einführung des Staatsvertragsreferendums
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Initiative → durch Volk → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema), formulierter Entwurf
Ergebnis angenommen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 13'870
Stimmbeteiligung 8'975 64,71%
Stimmen ausser Betracht 181
┗━ Leere Stimmen 158
┗━ Ungültige Stimmen 23
Gültige (= massgebende) Stimmen 8'795auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 6'281 71,42%
┗━ Nein-Stimmen 2'513 28,58%
Bemerkungen Wiederholung vom März 1989.

Von der Gewerbekammer wegen des bevorstehenden EWR-Beitritts eingereicht. Der Landtag lehnt sie am ab.

Art. 66bis (neu):
1) Jeder Landtagsbeschluss, der die Zustimmung zu einem Staatsvertrag (Art. 8) zum Gegenstand hat, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche beschliesst oder wenn innerhalb von 30 Tagen nach der amtlichen Verlautbarung des Landtagsbeschlusses wenigstens 1'500 wahlberechtigte Landesbürger oder wenigstens vier Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen Weise ein darauf gerichtetes Begehren stellen.
2) In der Volksabstimmung entscheidet die absolute Mehrheit der im ganzen Land gültig abgegebenen Stimmen über die Annahme oder Ablehnung des Landtagsbeschlusses.
3) Die näheren Bestimmungen über dieses Referendum werden durch ein Gesetz getroffen.

Verfassungsinitiative nach Art. 64 Abs. 2 der Verfassung durch mindestens 1500 Stimmberechtigte.

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung