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Liechtenstein, 7. Dezember 1986 : Einbürgerungsgesetz (Erleichterungen)

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Einbürgerungsgesetz (Erleichterungen)
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Plebiszit → durch Parlament → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Gesetz
Ergebnis angenommen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 12'636
Stimmbeteiligung 9'935 78,62%
Stimmen ausser Betracht 569
┗━ Leere Stimmen 546
┗━ Ungültige Stimmen 23
Gültige (= massgebende) Stimmen 9'366auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 4'874 52,04%
┗━ Nein-Stimmen 4'492 47,96%
Bemerkungen Am beschliesst der Landtag Erleichterungen bei der Einbürgerung ausländischer Kinder von liechtensteinischen Müttern und ausländischen Vätern. Wer sich so einbürgern lassen will, muss auf die bisherige Staatsbürgerschaft verzichten und 30 Jahre im Land wohnen; Jahre bis zum 20. Lebensjahr zählen doppelt (Gesetz über den Erwerb und Verlust des Landesbürgerrechts). Auch sollen ehemalige Liechtensteinerinnen einfacher ihr früheres Bürgerrecht zurückerhalten können (Gemeindegesetz). Der Landtag legt beide Gesetze in einer Vorlage von sich aus dem Volk vor.

Freiwillige Volksabstimmung (Plebiszit) durch den Landtag nach Art. 66 der Verfassung.

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
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