Plebiszit → durch Parlament → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Einzelthema)
Ergebnis
angenommen
┗━ Mehrheiten
gültige Stimmen
Stimmberechtigte
5'453
Stimmbeteiligung
4'700
86,19%
Stimmen ausser Betracht
79
┗━ Leere Stimmen
70
┗━ Ungültige Stimmen
9
Gültige (= massgebende) Stimmen
4'621
auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen
2'370
51,29%
┗━ Nein-Stimmen
2'251
48,71%
Bemerkungen
Wiederholung vom .
Der Landtag verabschiedet die Verfassungsänderung am einstimmig und setzt
eine Volksabstimmung an. Die Vorlage sieht das Stimmrecht nur auf Landesebene vor und
führt eine Karenz von 12 Jahren für ausländische Frauen ein, wobei Ehejahre doppelt
zählen; bei einer Mindestdauer der Ehe von drei Jahren. Gleichzeitig wird das
Bürgerrechtsgesetz so geändert, dass eingeheiratete Frauen nicht automatisch
eingebürgert werden.
Freiwillige Volksabstimmung (Plebiszit) durch den Landtag nach Art. 66 der
Verfassung. Die Verfassungsänderung erfüllt Art. 111.
Art. 29 Abs. 2:
"In Landesangelegenheiten stehen die politischen Rechte allen Landesangehörigen
zu, die das 20. Lebensjahr vollendet, im Lande ihren ordentlichen Wohnsitz
haben und nicht im Wahl- und Stimmrecht eingestellt sind."