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Kirgisistan, 11. Dezember 2016 : Verfassungsreform

Gebiet Kirgisistan
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Verfassungsreform
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Plebiszit → durch Parlament → bindend → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Paket)
Ergebnis angenommen
┗━ Mehrheiten abgegebene Stimmen, 30% Mindestbeteiligung
Stimmberechtigte 2'816'423
Stimmbeteiligung 1'190'752 42,28%
Gültige (= massgebende) Stimmen 1'190'752auf alle abgegebenen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 948'185 79,63%
┗━ Nein-Stimmen 185'140 15,55%
┗━ Stimmen ausser Betracht 57'427 4,82%
Bemerkungen Staatspräsident Atambajew kann nicht für eine weitere Amtszeit antreten, aber als Ministerpräsident hätte er im Vergleich zu heute erweiterte Vollmachten. Inbesondere unterliegen Urteile des Verfassungsgerichts einem höheren Quorum, wenn die Parlamentsmehrheit dagegen ist; auch kann es den Generalstaatsanwalt einfacher entlassen.

Das Parlament leitet das Verfahren zur Verfassungsreform am ein. Am beschliesst es ein neues Referendumsgesetz, das Präsident Atambajew am unterzeichnet. Die Verfassungsreform selbst beschliesst es am mit 89 zu 16 Stimmen. Die Urnen sind von bis geöffnet. Zusammen mit Lokalwahlen abgehalten. Endergebnis der Zentralwahlkommission vom .

Gemäss dem Einführungsgesetz zur Verfassung von 2010 kommt diese Verfassungsreform zu früh, weil Änderungen an den Kapiteln III, IV und V, die das Verhältnis der drei Gewalten zueinander regeln, erst ab 2020 zulässig sind.

Parlamentsplebiszit nach Art. 114 der Verfassung, wenn das Parlament die Änderungen mit Zweidrittelsmehrheit annimmt. Das Referendumsgesetz vom legt fest, dass zur Annahme eine Mehrheit aller abgegebenen Stimmen bei einer Mindestbeteiligung von 30% nötig sind.

Präsident Atambajew setzt die Änderungen am auf den in Kraft. Art. 70 (Rückzug von Fraktionen aus der Regierungsmehrheit), Art. 72 (Stellung des Vizeministerpräsidenten), Art. 75 (Kompetenzen des Parlamentspräsidenten bei Auflösung der Regierungsmehrheit), Art. 81 (Ministerpräsident kann den Staatspräsidenten auffordern, das Budget abzulehnen) und Art. 87 (Ministerpräsident kann Beamte entlassen) treten erst am in Kraft.

Hauptpunkte

  • Neuformulierung der höchsten Staatsziele
  • explizite Überführung von Staatsverträgen ins Landesrecht
  • Begrenzung der Freiehitsrechte im Hinblick auf Militär- und Zivildienst
  • Ehe nur für Mann und Frau
  • Einführung eines besonderen Verfassungsgerichts
  • Absetzung des Generalstaatsanwalts durch einfache (statt zwei Drittel) Mehrheit des Parlaments
  • keine Kandidatur des Interimspräsidenten als Präsident
  • Rückzug von Fraktionen aus der Regierungsmehrheit nur mit Zweidrittelsmehrheit
  • keine Nebenbeschäftigung für Abgeordnete ausser als Premierminister
  • Ministerpräsident muss Abgeordneter sein
  • Ministerpräsident und sein Stellvertreter bleiben Abgeordnete
  • Misstrauensvotum gegen Regierung mit Zweidrittels (statt einfacher) Mehrheit
  • Premierminister kann jederzeit (statt einmal jährlich) Vertrauensfrage stellen
  • Premierminister ernennt lokale Verwaltungschefs nach freiem Ermessen
  • Interimspräsident kann nicht zu Präsidentenwahlen antreten
  • Verzicht auf Privatsphäre für Richter
  • Entlassung von Richtern durch Disziplinarkommission (statt Parlament)
  • erhöhtes Quorum im Verfassungsgericht, falls Präsident und/oder Parlament dessen Vorabmeinung nicht teilen
  • Aufhebung von Entschädigungen bei Verletzung von Menschenrechten
  • Entzug der Staatsbürgerschaft möglich
Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
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