Kirgisistan, 11. Dezember 2016 : Verfassungsreform
Gebiet | Kirgisistan | |
┗━ Stellung | unabhängiger Staat | |
Datum | ||
Vorlage | Verfassungsreform | |
┗━ Fragemuster | Entscheidungsfrage | |
┗━ Gesetzliche Grundlage | Plebiszit → durch Parlament → bindend → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Paket) | |
Ergebnis | angenommen | |
┗━ Mehrheiten | abgegebene Stimmen, 30% Mindestbeteiligung | |
Stimmberechtigte | 2'816'423 | |
Stimmbeteiligung | 1'190'752 | 42,28% |
Gültige (= massgebende) Stimmen | 1'190'752 | auf alle abgegebenen Stimmen bezogen |
┗━ Ja-Stimmen | 948'185 | 79,63% |
┗━ Nein-Stimmen | 185'140 | 15,55% |
┗━ Stimmen ausser Betracht | 57'427 | 4,82% |
Bemerkungen |
Staatspräsident Atambajew kann nicht für eine weitere Amtszeit antreten, aber
als Ministerpräsident hätte er im Vergleich zu heute erweiterte Vollmachten.
Inbesondere unterliegen Urteile des Verfassungsgerichts einem höheren Quorum,
wenn die Parlamentsmehrheit dagegen ist; auch kann es den Generalstaatsanwalt
einfacher entlassen.
Das Parlament leitet das Verfahren zur Verfassungsreform am ein. Am beschliesst es ein neues Referendumsgesetz, das Präsident Atambajew am unterzeichnet. Die Verfassungsreform selbst beschliesst es am mit 89 zu 16 Stimmen. Die Urnen sind von bis geöffnet. Zusammen mit Lokalwahlen abgehalten. Endergebnis der Zentralwahlkommission vom . Gemäss dem Einführungsgesetz zur Verfassung von 2010 kommt diese Verfassungsreform zu früh, weil Änderungen an den Kapiteln III, IV und V, die das Verhältnis der drei Gewalten zueinander regeln, erst ab 2020 zulässig sind. Parlamentsplebiszit nach Art. 114 der Verfassung, wenn das Parlament die Änderungen mit Zweidrittelsmehrheit annimmt. Das Referendumsgesetz vom legt fest, dass zur Annahme eine Mehrheit aller abgegebenen Stimmen bei einer Mindestbeteiligung von 30% nötig sind. Präsident Atambajew setzt die Änderungen am auf den in Kraft. Art. 70 (Rückzug von Fraktionen aus der Regierungsmehrheit), Art. 72 (Stellung des Vizeministerpräsidenten), Art. 75 (Kompetenzen des Parlamentspräsidenten bei Auflösung der Regierungsmehrheit), Art. 81 (Ministerpräsident kann den Staatspräsidenten auffordern, das Budget abzulehnen) und Art. 87 (Ministerpräsident kann Beamte entlassen) treten erst am in Kraft. Hauptpunkte
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Quellen |
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Vollständigkeit | Endergebnis | |
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