Nach Massenprotesten gegen seine Herrschaft bietet Präsident Mubarak
den Verzicht auf eine neuerliche Kandidatur im und eine
Verfassungsreform an. Nach neuen Protesten tritt er am zurück,
und ein "Oberster Rat der Streitkräfte" übernimmt die Staatsgewalt.
Dieser löst zwei Tage später das Parlament und setzt die Verfassung
ausser Kraft, um Neuwahlen innert 60 Tagen zu verhindern, die nach der
Verfassung vorgeschrieben sind. Die Militärregierung setzt die
Änderungen am in Kraft und stellt am eine Interimsverfassung
vor, die die angenommenen Artikel enthält.
Im sollen Parlaments- und
im Präsidentenwahlen stattfinden.
Eine eilends einberufene Kommission veröffentlicht am
Vorschläge für eine Verfassungsreform. Der Militärrat gibt das
Abstimmungsdatum am bekannt. Die Stimmenden benötigen nur
eine Identitätskarte zur Stimmabgabe, und nicht mehr eine besondere
Stimmkarte, die die Behörden auch verweigern konnten.
Amtliches Endergebnis vom . Da es kein Wahlregister gibt, ist die
Anzahl der Stimmberechtigten nicht zu ermitteln.
Änderungen
Präsident zusätzlich ohne zweite Staatsangehörigkeit und nicht mit einer
Ausländerin verheiratet (Art. 75)
Präsidentschaftskandidaturen mit der Unterstütztung von a) 30 Abgeordneten,
b) 30'000 Stimmberechtigten aus mindestens 15 Bezirken oder c) selbst
Abgeordneter (Art. 76)
Präsidentenwahlkommission aus Mitgliedern der höchsten Gerichte; ihre
Beschlüsse sind endgültig (Art. 76)
Präsident hat höchstens zwei Amtszeiten zu vier Jahren (Art. 77)
Hohe Wahlkommission für Parlamentswahlen, die den ganzen Ablauf überwacht
(Art. 88)
Oberstes Verfassungsgericht entscheidet über Gültigkeit von Parlamentssitzen
(Art. 93)
Präsident muss innert 60 Tagen nach der Wahl mindestens einen Vizepräsidenten
ernennen (Art. 139)
Parlament verhängt Kriegsrecht für höchstens 6 Monate; Erneuerung nur mit
Volksabstimmung (Art. 148)
Wenn der Präsident Kriegsrecht verhängt, muss das Parlament innert 7 Tagen
zustimmen (Art. 148)
Keine Sondergerichte für Terrorismusverdächtige nach Massgabe des Präsidenten
(Art. 179 gestrichen)
Parlament wählt nach der Neuwahl innert 6 Monaten einen hundertköpfigen
Verfassungsrat, der innert 6 Monaten einen Verfassungsentwurf vorlegt. Dann
obligatorische Volksabstimmung (Art. 189)
Übergangsbestimmung für die zweite Kammer: Bis zur Neuwahl kann der
Präsident ein Drittel ihrer Mitglieder ernennen (Art. 189)