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Ägypten, 19. März 2011 : Verfassungsreform

Gebiet Ägypten
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Verfassungsreform
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Plebiszit → durch Regierung → ad hoc → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Paket)
Ergebnis angenommen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte ---
Stimmbeteiligung 18'537'954 41,20%
Stimmen ausser Betracht 171'190
Gültige (= massgebende) Stimmen 18'366'764auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 14'192'577 77,27%
┗━ Nein-Stimmen 4'174'187 22,73%
Medien Stimmzettel
Bemerkungen Nach Massenprotesten gegen seine Herrschaft bietet Präsident Mubarak den Verzicht auf eine neuerliche Kandidatur im und eine Verfassungsreform an. Nach neuen Protesten tritt er am zurück, und ein "Oberster Rat der Streitkräfte" übernimmt die Staatsgewalt. Dieser löst zwei Tage später das Parlament und setzt die Verfassung ausser Kraft, um Neuwahlen innert 60 Tagen zu verhindern, die nach der Verfassung vorgeschrieben sind. Die Militärregierung setzt die Änderungen am in Kraft und stellt am eine Interimsverfassung vor, die die angenommenen Artikel enthält. Im sollen Parlaments- und im Präsidentenwahlen stattfinden.

Eine eilends einberufene Kommission veröffentlicht am Vorschläge für eine Verfassungsreform. Der Militärrat gibt das Abstimmungsdatum am bekannt. Die Stimmenden benötigen nur eine Identitätskarte zur Stimmabgabe, und nicht mehr eine besondere Stimmkarte, die die Behörden auch verweigern konnten. Amtliches Endergebnis vom . Da es kein Wahlregister gibt, ist die Anzahl der Stimmberechtigten nicht zu ermitteln.

Änderungen

  • Präsident zusätzlich ohne zweite Staatsangehörigkeit und nicht mit einer Ausländerin verheiratet (Art. 75)
  • Präsidentschaftskandidaturen mit der Unterstütztung von a) 30 Abgeordneten, b) 30'000 Stimmberechtigten aus mindestens 15 Bezirken oder c) selbst Abgeordneter (Art. 76)
  • Präsidentenwahlkommission aus Mitgliedern der höchsten Gerichte; ihre Beschlüsse sind endgültig (Art. 76)
  • Präsident hat höchstens zwei Amtszeiten zu vier Jahren (Art. 77)
  • Hohe Wahlkommission für Parlamentswahlen, die den ganzen Ablauf überwacht (Art. 88)
  • Oberstes Verfassungsgericht entscheidet über Gültigkeit von Parlamentssitzen (Art. 93)
  • Präsident muss innert 60 Tagen nach der Wahl mindestens einen Vizepräsidenten ernennen (Art. 139)
  • Parlament verhängt Kriegsrecht für höchstens 6 Monate; Erneuerung nur mit Volksabstimmung (Art. 148)
  • Wenn der Präsident Kriegsrecht verhängt, muss das Parlament innert 7 Tagen zustimmen (Art. 148)
  • Keine Sondergerichte für Terrorismusverdächtige nach Massgabe des Präsidenten (Art. 179 gestrichen)
  • Parlament wählt nach der Neuwahl innert 6 Monaten einen hundertköpfigen Verfassungsrat, der innert 6 Monaten einen Verfassungsentwurf vorlegt. Dann obligatorische Volksabstimmung (Art. 189)
  • Übergangsbestimmung für die zweite Kammer: Bis zur Neuwahl kann der Präsident ein Drittel ihrer Mitglieder ernennen (Art. 189)
Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung