Uruguay, 25. Oktober 2009 : Aufhebung des Gesetzes über den Verzicht auf Strafverfolgung
| Gebiet | Uruguay | |
| Datum | 25. Oktober 2009 | |
| Vorlage | Aufhebung des Gesetzes über den Verzicht auf Strafverfolgung | |
| Abstimmungstyp | Initiative → durch Volk → bindend → Stufe: Verfassung → Partialrevision, formulierter Entwurf | |
| Ergebnis | verworfen | |
| Stimmberechtigte | 2'563'250 | |
| Stimmbeteiligung | 2'304'686 | 89,91 % |
| Gültige Stimmen | 2'304'686 | |
| Ja-Stimmen | 1'105'768 | 47,98 % |
| Nein-Stimmen | 1'198'918 | 52,02 % |
| Medien | Stimmzettel | |
| Bemerkungen |
Volksinitiative nach Art. 331 Abs. A der Verfassung. Zur Einreichung sind 1/10
der Stimmberechtigten nötig.
Nötig sind die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen und mindestens 35% der Wahlberechtigten. Zusammen mit den allgemeinen Wahlen abgehalten. Mit Ja stimmen heisst den Stimmzettel abgeben, mit Nein stimmen heisst ihn nicht abgeben. So gibt es weder leere noch ungültige Stimmen. Vom 4.9.2007 bis 24.4.2009 sammelt die "Coordinadora Nacional por la Nulidad de la Ley de Caducidad", die aus Teilen des regierenden Frente Amplio und Angehörigen der Opfer besteht, 340'043 Unterschriften. Die Corte Electoral erklärt am 15.6.2009 258'711 davon als gültig und damit das Quorum von 258'326 als erreicht; die restlichen Unterschriften werden nicht behandelt. Der Kongress hätte bis zum 24.7.2009 Zeit gehabt, einen Gegenvorschlag auszuarbeiten. Ziel ist es das Gesetz über die Staffreiheit für Verbrechen während der Militärdiktatur, über das schon 1989 einmal abgestimmt wurde, auf Verfassungsstufe als inexistent zu erklären. Ab 19.10.2009 erklärt das Oberste Gericht (Suprema Corte de Justicia) einstimmig Art. 1, 3 und 4 des Gesetzes in mehreren Einzelfällen für ungültig. Am 12.4.2011 hebt der Senat die angefochtenen Artikel 1, 3 und 4 auf, im Abgeordnetenhaus scheitert der Vorstoss mit 49 zu 49 Stimmen.
Texto de la Reforma Constitucional a agregarse en el Capítulo "Disposiciones
Transitorias y Especiales": | |
| Quellen | ||
| Letzte Änderung | ||
