| Bemerkungen |
Die regierende AKP möchte die Verfassung ändern, verfügt aber mit 338 Sitzen
nur die Möglichkeit, dies ohne die Unterstützung der Opposition
mit einer Volksabstimmung zu erreichen. Art. 175 der Verfassung schreibt
ab einer Mehrheit von drei Fünfteln eine Abstimmung vor, mit zwei Dritteln
liegt sie im Ermessen des Staatspräsidenten.
Am 4.3.2010 verkürzt die Nationalversammlung die Wartefrist für Volksabstimmungen
von 120 auf 60 Tage; dies tritt aber erst nach einem Jahr in Kraft (Art. 67
Abs. 7). Wunschdatum der AKP wäre der 12.7.2010 gewesen.
Die AKP bringt das Reformpaket am 22.3. in der Nationalversammlung
ein. In der zweiten Lesung erhält der Artikel über erschwerte Parteienverbote
nicht die nötigen 330 Stimmen. Im Juli 2008 wäre die regierende AKP fast
vom Verfassungsgericht verboten worden.
In der Schlussabstimmung wird der Rest der Reformen mit
336 zu 72 Stimmen angenommen. Staatspräsident Gül unterschreibt die Vorlage
am 12.5. Die Oberste Wahlbehörde (YSK) legt das Abstimmungsdatum auf den 12.9.2010,
den 30. Jahrestag des Militärputsches von 1980. Auf Klage der oppositionellen
CHP erklärt das Verfassungsgericht am 7.7.2010 mit Verweis auf die "Ewigkeitsklauseln"
in Art. 4 zwei Punkte für ungültig. Dies steht im Gegensatz zu Art. 148 Abs. 2,
der nur Urteile wegen Verfahrensfehlern zulässt.
Amtliches Endergebnis des YSK vom 23.9.2010.
Inhalt
- Legale Bevorzugung von Kindern, Alten, Behinderten, Angehörigen
gefallener Soldaten, Veteranen und Arbeitsunfähigen (Art. 10)
- Datenschutz (Art. 20)
- Ausreiseverbot nur noch wegen laufender Strafverfahren (Art. 23)
- Kinderschutz (Art. 41)
- Mehrfachmitgliedschaften in Gewerkschaften möglich (Art. 51)
- Beamte haben Recht auf Lohnverhandlungen, aber kein Streikrecht (Art. 53)
- Legale politische Streiks, Aussperrung, Betriebsbesetzungen und andere
Widerstandaktionen (Art. 54)
- Von der Nationalversammlung in zweiter Lesung verworfen: Anträge auf
Parteienverbote muss die Generalstaatsanwaltschaft zuerst dem Parlament vorlegen
(Art. 69)
- Einführung eines Ombudsmanns (Art. 74)
- Abgeordnete verbotener Parteien behalten ihr Mandat (Art. 84)
- Verkürzung der Amtszeit des Präsidiums der Nationalversammlung (Art. 94)
- Beschwerden gegen Entscheide des Präsidenten und des Hohen Militärrats möglich
(Art. 125)
- Beamte erhalten das Recht auf kollektive Lohnverhandlungen (Art. 128)
- Alle Disziplinarentscheide vor Gericht anfechtbar (Art. 129)
- Ermittlungen gegen Richter und Staatsanwälte durch Justizbehörden (Art. 144)
- Zivilpersonen kommen nur vor Zivilgerichte, ausser im Kriegszustand (Art. 145)
- Das Verfassungsgericht besteht neu aus 17 Mitgliedern und ist anders zusammengesetzt.
Das Verfassungsgericht ändert im Urteil vom 7.7.2010 den Auswahlmodus für
die nominierenden Institutionen. (Art. 146)
- Amtszeitbeschränkung der Verfassungsrichter auf höchstens 12 Jahre (Art. 147)
- Individualklage vor dem Verfassungsgericht, Verfahren gegen die höchsten
Militärbefehlshaber vor dem Staatsgerichtshof (Art. 148)
- Höhere Anwesenheits- und Entscheidungsquoren für das Verfassungsgericht (Art. 149)
- Militärkassationshof arbeitet nach zivilen Vorschriften (Art. 156)
- Hoher Militärverwaltungsgerichtshof arbeitet nach zivilen Vorschriften (Art. 157)
- Neuorganisation und Vergrösserung des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte.
Das Verfassungsgericht ändert im Urteil vom 7.7.2010 den Auswahlmodus für
die nominierenden Institutionen und erlaubt dem Staatspräsidenten nur, seine Kandidaten
aus Justizbehörden und Anwälten auszuwählen. (Art. 159)
- Errichtung eines Wirtschafts- und Sozialrats (Art. 166)
- Aufhebung der strafrechtlichen Immunität des Nationalen Sicherheitsrats
(Übergangsart. 15)
- Finanzkontrolle der Parteien durch den Rechnungshof (Art. 69)
- Jetzige Ersatzmitglieder des Verfassungsgerichts werden Vollmitglieder
(Art. 149)
- Jetzige Ersatzmitglieder des Hohen Rates der Richter und Staatsanwälte
werden Vollmitglieder (Art. 159)
- Volksabstimmung über die Vorlage als Ganzes
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