Freie Stadt Danzig, 9. Dezember 1928 : Verkleinerung von Volkstag und Senat

Gebiet Freie Stadt Danzig
Datum 9. Dezember 1928
Vorlage Verkleinerung von Volkstag und Senat
Abstimmungstyp 1. Option → Initiative → durch Volk → bindend → Stufe: Verfassung → Partialrevision, formulierter Entwurf
2. Option → Obligatorisches Referendum → durch Parlament → bindend → Stufe: Verfassung → Partialrevision
3. Option → Nein zu allem
Ergebnis beide verworfen
Stimmberechtigte 214'360
Stimmbeteiligung ------ %
Stimmen ausser Betracht ---
Gültige Stimmen ---
Initiative "Volkswille" 58'25127,17 %
Initiative "Bürgerschutz" 73'28434,18 %
Bemerkungen Die Freie Stadt Danzig steht gemäss den Versailler Verträgen seit dem 10.1.1920 unter dem Schutz des Völkerbundes. Die Verfassung ist seit dem 11.5.1922 in Kraft.

Am 21.9.1928 lehnt der Volkstag (Parlament) eine Regierungsvorlage zur Verkleinerung des Volkstags ab, weil er trotz 72 zu 2 Stimmen das Quorum von 80 Stimmen bei 120 Sitzen verpasst. Bei der Abstimmung werden beide Initiativen verworfen, weil keine die Mehrheit der Stimmberechtigten (d. h. 107'182 Stimmen) erreicht. Am 27. Juni 1930 beschliesst der Volkstag mit 93 zu 5 Stimmen aus eigenem Antrieb eine Verfassungsreform, mit der der Volkstag auf 72 Sitze statt 120 und der Senat 12 statt 22 Sitze zählt. Dazu untersteht das Budget nur noch dem Volkstag, und Neuwahlen finden am 16.11.1930 statt.

Initiative "Volkswille"

  • Volkstag mit 72 Sitzen
  • Volkstag darf sich selbst auflösen, Antrag durch 15 Abgeordnete
  • Senat wird verkleinert auf unbestimmte Zeit gewählt (5 im Haupt-, 6 im Nebenamt)
Initiative "Bürgerschutz"
  • Volkstag mit 61 Sitzen
  • Volkstag wählt 5 hauptamtliche Senatoren eines verkleinerten Senats
  • Sofortige Neuwahl des Volkstags
Die Änderungen von 1930 folgen im wesentlichen der Initiative "Volkswille", dazu können die Stimmberechtigten den Volkstag per Volksinitiative auflösen.

Initiativen können mit einem Zehntel der Stimmberechtigten eingereicht werden (Art. 47). Da es sich um eine Verfassungsänderung handelt, ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten nötig (Art. 49).

Quellen
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