Lettland, 2. August 2008 : Parlamentsauflösung durch Volksinitiative

Gebiet Lettland
Datum 2. August 2008
Vorlage Parlamentsauflösung durch Volksinitiative
Abstimmungstyp Initiative → durch Volk → bindend → Stufe: Verfassung → Partialrevision
Ergebnis verworfen
Stimmberechtigte 1'515'213
Stimmbeteiligung 629'06441,51 %
Gültige Stimmen 629'064
Ja-Stimmen 608'60140,16 %
Nein-Stimmen 18'8571,24 %
Stimmen ausser Betracht 1'6060,10 %
Bemerkungen Bisher kann nur der Staatspräsident eine Volksabstimmung auf vorzeitige Neuwahlen ansetzen. Geht die Abstimmung negativ aus, verliert er sein Amt (Art. 48 und 50 der Verfassung). Wegen steigender Unzufriedenheit mit der Saeima lanciert der Gewerkschaftsbund eine Verfassungsinitiative zur Änderung von Art. 78 und 79, damit auch mit einer Volksinitiative vorzeitige Neuwahlen erreicht werden können.

Zur Einleitung der Initiative werden vom 26.11. bis 17.12.2007 11'095 (Quorum 10'000) Unterschriften gesammelt, die eigentliche Sammlung dauert vom 12.3. bis 10.4.2008. Nach Art. 78 sind ein Zehntel der Stimmberechtigten (149'064) nötig, es kommen 217,567 Unterschriften zusammen. Da es sich um eine Verfassungsänderung handelt, müsste die Saeima mit Zweidrittelsmehrheit zustimmen, dies kommt am 5.6.2008 mit 44 zu 37 Stimmen und 17 Enthaltungen nicht zustande. Die CVK setzt das Abstimmungsdatum am folgenden Tage fest. Die Urnen sind von 7.00 bis 22.00 geöffnet.

Verfassungsinitiative nach Art. 78 und 79 der Verfassung. Zur Annahme ist die Hälfte der Stimmberechtigten, also 757'607, nötig. Dieses Quorum wird mit 608'601 (= 40,16%) nicht erreicht.

Abstimmungsfrage:
"Vai jūs esat par likumprojekta 'Grozījumi Latvijas Republikas Satversmē' pieņemšanu? Par/Pret"
"Unterstützen Sie die Annahme des Gesetzesentwurfes zur 'Änderung der Verfassung der Republik Lettland'? Ja/Nein"

Verfassungstext:
"78. Nicht weniger als ein Zehntel der Wähler hat das Recht, dem Staatspräsidenten einen vollständig ausgearbeiteten Entwurf einer Verfassungsänderung oder eines Gesetzes, oder einen Beschlussesentwurf über die Auflösung der Saeima einzureichen, den der Präsident der Saeima übergibt. Falls die Saeima den Entwurf nicht ohne inhaltliche Änderungen annimmt, so ist er einer Volksabstimmung zu übergeben.
79. Eine der Volksabstimmung unterbreitete Verfassungsänderung gilt als angenommen, falls wenigstens die Hälfte aller Stimmberechtigten dieser zustimmt.
Ein der Volksabstimmung unterbreiteter Gesetzesentwurf, eine Entscheidung über die Mitgliedschaft Lettlands in der Europäischen Union oder über eine wesentliche Änderung in den Bedingungen dieser Mitgliedschaft oder eine Entscheidung über die Auflösung der Saeima gilt als angenommen, falls sich an der Abstimmung wenigstens halb so viele Stimmberechtigte beteiligen, wie bei den letzten Saeimawahlen abgestimmt haben, und die Mehrheit dem Gesetzesentwurf, der Mitgliedschaft Lettlands in der Europäischen Union oder der wesentlichen Änderung in den Bedingungen dieser Mitgliedschaft oder der Auflösung der Saeima zustimmt."

Quellen
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