Lettland, 6. September 1931 : Enteignung der Domkirche in Riga
| Gebiet | Lettland | |
| Datum | 6. September 1931 | |
| Vorlage | Enteignung der Domkirche in Riga | |
| Abstimmungstyp | Initiative → durch Volk → bindend → Stufe: Gesetz | |
| Ergebnis | verworfen | |
| Stimmberechtigte | 1'217'914 | |
| Stimmbeteiligung | 390'160 | 32,03 % |
| Gültige Stimmen | 390'160 | |
| Ja-Stimmen | 380'714 | 97,57 % |
| Nein-Stimmen | 8'267 | 2,11 % |
| Stimmen ausser Betracht | 1'179 | 0,30 % |
| Bemerkungen |
1923 erlässt die Saeima ein Gesetz, das die Domkirche in Riga
dem lutherischen Bischof Lettlands zuspricht, aber das Gesetz wird lange nicht umgesetzt.
Am 23.3.1931 lehnt die Saeima mit 28 zu 50 Stimmen ein Gesetz zur Enteignung des Doms ab. Darauf
starten nationalistische Parteien am 25.3. eine Gesetzesinitiative, die am 14.6. mit 231'000
Unterschriften (= 19% der Stimmberechtigten; Quorum ist 1/10) eingereicht wird.
Am 22.7.1931 lehnt die Saeima die Initiative mit 41 zu 41 Stimmen ab. In der Abstimmung, die kurz den Saeima-Wahlen vom 4. Oktober stattfindet, erreicht die Initiative das nötige Quorum von mindendestens der Hälfte der Stimmberechtigten (Art. 74, Fassung vor 1933) nicht. Dazu ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nötig. Am 30. September, in den Parlamentsferien, erlässt die Regierung eine Notverordnung nach Art. 81 der Verfassung, mit der die Domkirche Kathedrale des lutherischen Bischofs von Lettland wird. Die am 4. Oktober desselben Jahres gewählte Saeima bestätigt diese Entscheidung.
Text der Notverordnung: | |
| Quellen | ||
| Letzte Änderung | ||
