Liechtenstein, 18. September 2022 : Gesundheitsgesetz (2G-Regelung zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie)

Gebiet Liechtenstein
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Gesundheitsgesetz (2G-Regelung zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie)
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Fakultatives Referendum → durch Volk → bindend unter Vorbehalt: fürstliche Sanktion bei Annahme → Stufe: Gesetz → vollständige Aufhebung
Ergebnis verworfen
┗━ Mehrheiten gültige Stimmen
Stimmberechtigte 20'660
Stimmausweise 13'794
Stimmbeteiligung 13'556 65,61%
Stimmen ausser Betracht 80
┗━ Leere Stimmen 12
┗━ Ungültige Stimmen 68
Gültige (= massgebende) Stimmen 13'476auf die gültigen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 6'371 47,28%
┗━ Nein-Stimmen 7'105 52,72%
Medien Stimmzettel
Bemerkungen Zum Bekämpfung der Coronapandemie erlässt die Regierung am eine Verordnung, die u. a. die 3G-Regel (Getestete, Geimpfte, Genesene) in geschlossenen Räumen einführt. Am verschärft sie die 3G- zur 2G-Regel, d. h., nur noch Geimpfte oder Genesene haben Zutritt; dazu kommen Beschränkungen für Veranstaltungen im Freien. Diese neue Verordnung tritt am in und am ausser Kraft. Am reichen über 400 Bürgerinnen und Bürger beim Staatsgerichtshof eine Klage auf Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen ein. Er urteilt am , dass für die meisten Massnahmen diese Grundlage fehle.

Darauf legt die Regierung dem Landtag am eine auf befristete Änderung des Gesundheitsgesetzes (u. a. für die 2G-Regel) vor, die er an der Sondersitzung vom mit 18 zu 7 Stimmen gutheisst. Einen Antrag der "Demokraten pro Liechtenstein" (DpL) auf eine frewillige Volksabstimmung lehnt er mit 9 zu 16 Stimmen ab. Die Referendumsfrist dauert vom bis . Die MiM-Partei (Mensch im Mittelpunkt) ergreift das Referendum und reicht am 3'570 Unterschriften ein. Die Regierung erklärt am sogar 3'572 für gültig und legt das Abstimmungsdatum fest. Endergebnis vom .

Fakultatives Gesetzesreferendum nach Art. 66 der Verfassung durch mindestens 1000 Stimmberechtigte.

Gesundheitsgesetz:
"Art. 49 Abs. 5
5) Soweit dies zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie und zur Vermeidung eines Regelungsgefälles mit der Schweiz erforderlich ist, kann die Regierung mit Verordnung den Zugang zu bestimmten Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen auf Personen mit einem entsprechenden Impf- oder Genesungsnachweis beschränken.
...
Art. 59 Abs. 1a
1a) Von der Regierung wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft, wer die Vorschriften über den Zugang zu Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen nach Art. 49 Abs. 5 verletzt. ...
Art. 68 Abs. 2
2) Art. 49 Abs. 5 und Art. 59 Abs. 1a gelten bis zum 30. ."

Quellen
Vollständigkeit Endergebnis
Letzte Änderung