Ägypten, 19. März 2011 : Verfassungsreform

Gebiet Ägypten
Datum 19. März 2011
Vorlage Verfassungsreform
Abstimmungstyp Plebiszit → durch Regierung → ad hoc → Stufe: Verfassung → Partialrevision
Ergebnis angenommen
Stimmberechtigte ---
Stimmbeteiligung 18'537'95441,20 %
Stimmen ausser Betracht 171'190
Gültige Stimmen 18'366'764
Ja-Stimmen 14'192'57777,27 %
Nein-Stimmen 4'174'18722,73 %
Medien Stimmzettel
Bemerkungen Nach Massenprotesten gegen seine Herrschaft bietet Präsident Mubarak den Verzicht auf eine neuerliche Kandidatur im September 2011 und eine Verfassungsreform an. Nach neuen Protesten tritt er am 11.2.2011 zurück, und ein "Oberster Rat der Streitkräfte" übernimmt die Staatsgewalt. Dieser löst zwei Tage später das Parlament und setzt die Verfassung ausser Kraft, um Neuwahlen innert 60 Tagen zu verhindern, die nach der Verfassung vorgeschrieben sind. Die Militärregierung setzt die Änderungen am 24.3.2011 in Kraft und stellt am 30.3. eine Interimsverfassung vor, die die angenommenen Artikel enthält. Im September 2011 sollen Parlaments- und im November 2011 Präsidentenwahlen stattfinden.

Eine eilends einberufene Kommission veröffentlicht am 26.2.2011 Vorschläge für eine Verfassungsreform. Der Militärrat gibt das Abstimmungsdatum am 4.3.2011 bekannt. Die Stimmenden benötigen nur eine Identitätskarte zur Stimmabgabe, und nicht mehr eine besondere Stimmkarte, die die Behörden auch verweigern konnten. Amtliches Endergebnis vom 20.3.2011. Da es kein Wahlregister gibt, ist die Anzahl der Stimmberechtigten nicht zu ermitteln.

Änderungen

  • Präsident zusätzlich ohne zweite Staatsangehörigkeit und nicht mit einer Ausländerin verheiratet (Art. 75)
  • Präsidentschaftskandidaturen mit der Unterstütztung von a) 30 Abgeordneten, b) 30'000 Stimmberechtigten aus mindestens 15 Bezirken oder c) selbst Abgeordneter (Art. 76)
  • Präsidentenwahlkommission aus Mitgliedern der höchsten Gerichte; ihre Beschlüsse sind endgültig (Art. 76)
  • Präsident hat höchstens zwei Amtszeiten zu vier Jahren (Art. 77)
  • Hohe Wahlkommission für Parlamentswahlen, die den ganzen Ablauf überwacht (Art. 88)
  • Oberstes Verfassungsgericht entscheidet über Gültigkeit von Parlamentssitzen (Art. 93)
  • Präsident muss innert 60 Tagen nach der Wahl mindestens einen Vizepräsidenten ernennen (Art. 139)
  • Parlament verhängt Kriegsrecht für höchstens 6 Monate; Erneuerung nur mit Volksabstimmung (Art. 148)
  • Wenn der Präsident Kriegsrecht verhängt, muss das Parlament innert 7 Tagen zustimmen (Art. 148)
  • Keine Sondergerichte für Terrorismusverdächtige nach Massgabe des Präsidenten (Art. 179 gestrichen)
  • Parlament wählt nach der Neuwahl innert 6 Monaten einen hundertköpfigen Verfassungsrat, der innert 6 Monaten einen Verfassungsentwurf vorlegt. Dann obligatorische Volksabstimmung (Art. 189)
  • Übergangsbestimmung für die zweite Kammer: Bis zur Neuwahl kann der Präsident ein Drittel ihrer Mitglieder ernennen (Art. 189)
Quellen
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