Armenien, 27. November 2005 : Verfassungsreform

Gebiet Armenien
┗━ Stellung unabhängiger Staat
Datum
Vorlage Verfassungsreform
┗━ Fragemuster Entscheidungsfrage
┗━ Gesetzliche Grundlage Obligatorisches Referendum → durch Parlament → bindend → Stufe: Verfassung → Partialrevision (Paket)
Ergebnis angenommen
┗━ Mehrheiten abgegebene Stimmen, 33,33% der Stimmberechtigten
Stimmberechtigte 2'317'462
Stimmbeteiligung 1'514'307 65,34%
Gültige (= massgebende) Stimmen 1'514'307auf alle abgegebenen Stimmen bezogen
┗━ Ja-Stimmen 1'411'711 93,22%
┗━ Nein-Stimmen 82'018 5,42%
┗━ Stimmen ausser Betracht 20'364 1,34%
Unstimmigkeiten 1'582
Bemerkungen Nach der gescheiterten Verfassungsreform von 2003 macht sich die Nationalversammlung an eine neue Reform. Die Opposition nimmt an den Verhandlungen meistens nicht teil, weil ihre Vorschläge nicht beachtet werden. Am nimmt die Nationalversammlung den Regierungsvorschlag mit 90 zu 0 Stimmen an, während die Opposition der Abstimmung fernbleibt. Präsident Kotscharian setzt die Abstimmung am an.

Obligatorisches Verfassungsreferendum nach Art. 111 und Art. 113. Die Ja-Mehrheit aller abgegebenen Stimmen muss mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten (772'488) ausmachen. Dieses Quorum ist mit 60,91% deutlich erfüllt. Die Summen stimmen nicht. Die "Unstimmigkeiten" soll sich auf den Unterschied zwischen abgegebenen und vorgefundenen Stimmzetteln beziehen, aber auch dies ist nicht nachvollziehbar.

Die Zentralwahlkommission veröffentlicht das Endergebnis am . Die Opposition hält fest, dass nur 15,3% der Stimmberechtigten teilgenommen hätten.

Hauptpunkte

  • Parlament wählt neu Ombudsmann (Art. 53.1), Hälfte des Rundfunksrats (Art. 83.2), Zentralbankpräsidenten (Art. 83.3), den Präsidenten des Rechnungshofs (Art. 83.4), den Justizrat, der Richter vorschlägt (Art. 94.1) und den Generalstaatsanwalt (Art. 103). Bisher alles vom Präsidenten ernannt.
  • Grössere, exklusive Kompetenzen des Parlaments (Art. 83.5)
  • Regierung bestimmt eigenen Aufbau (Art. 85)
  • Präsident kann Regierungsentscheide nur noch vors Verfassungsgericht bringen (Art. 86)
  • Ministerpräsident und Kabinett dem Parlament verantwortlich (Art. 55 Abs. 4)
  • Präsident nur für Amtshandlungen immun (Art. 56.1)
  • Lokal- und Gemeindeverwaltung garantiert (Art. 11.1, 11.2, 104.1, 105.1, 106, 108.1)
  • Absetzung von Lokalräten nur durch Verfassungsgericht (109)
  • Präsident bestimmt Gouverneure auf Vorschlag des Kabinetts, der Stadtpräsident von Eriwan wird durch Spezialgesetz bestimmt (Art. 88.1)
  • Zugang zum Verfassungsgericht für gewöhnliche Bürger (Art. 101). Bisher nur für Präsident, Parlament und Kandidaten.
  • Keine Präsidentenwahlen unter Kriegsrecht (Art. 53.1)
  • Abschaffung der Todesstrafe (Art. 15)
  • Doppeltes Bürgerrecht (Art. 30.1)
  • Menschenrechte, Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 14.1, 42.1)
  • Bewegungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 25)
  • Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (Art. 30.2)
  • Petitionsrecht (Art. 27.1)
  • Trennung von Staat und Kirche, aber die armenisch-katholische Kirche hat eigenen Status (Art. 8.1)
  • Unpolitische Armee (Art. 8.2)
  • Konsumentenschutz (Art. 31.1)
  • Verbot der Zwangsarbeit (Art. 32)
  • Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 33.1)
  • Umweltschutz (Art. 33.2)
  • Recht auf menschenwürdiges Familienleben (Art. 34), Sozialhilfe (Art. 37) und Ausbildung (Art. 39)
  • Bei Verfassungsänderungen Ja-Mehrheit, die ein Viertel (statt einem Drittel) der Stimmberechtigten (Art. 113) ausmachen muss
  • in Kraft bis 2007 (Art. 115 - 117)
Quellen
Vollständigkeit Endergebnis, widersprüchliche Zahlen
Letzte Änderung