Armenien, 27. November 2005 : Verfassungsreform

Gebiet Armenien
Datum 27. November 2005
Vorlage Verfassungsreform
Abstimmungstyp Obligatorisches Referendum → durch Parlament → bindend → Stufe: Verfassung → Partialrevision
Ergebnis angenommen
Stimmberechtigte 2'317'462
Stimmausweise 1'514'307
Stimmbeteiligung 1'514'09365,33 %
Stimmen ausser Betracht 20'364
Gültige Stimmen 1'493'729
Ja-Stimmen 1'411'71194,50 %
Nein-Stimmen 82'0185,50 %
Bemerkungen Nach der gescheiterten Verfassungsreform von 2003 macht sich die Nationalversammlung an eine neue Reform. Die Opposition nimmt an den Verhandlungen meistens nicht teil, weil ihre Vorschläge nicht beachtet werden. Am 28.9.2005 nimmt die Nationalversammlung den Regierungsvorschlag mit 90 zu 0 Stimmen an, während die Opposition der Abstimmung ferngeblieben ist. Präsident Kotscharian setzt die Abstimmung am 4.10. an.

Die Zentralwahlkommission gibt das Endergebnis am 29.11.2005. Ihre Zahlen sind teilweise unverständlich, auch gibt sie am Ende 1'582 Stimmen als "Diskrepanz" an, aber die Bedeutung davon ist unklar. Diese Zahlen stellen einen Mittelweg dar. Die Opposition hält fest, dass nur 15,3% der Stimmberechtigten teilgenommen hätten.

Obligatorisches Verfassungsreferendum nach Art. 111 und Art. 113. Die einfache Ja-Mehrheit muss mindestens ein Drittel der Stimmberechtigten (772'488) ausmachen. Dieses Quorum ist mit 60,91% deutlich erfüllt. Dazu werden 1'582 Stimmen als "Diskrepanzen" beschrieben; es ist aber unklar, wobei es sich handelt.

Hauptpunkte

  • Parlament wählt neu Ombudsmann (Art. 53.1), Hälfte des Rundfunksrats (Art. 83.2), Zentralbankpräsidenten (Art. 83.3), den Präsidenten des Rechnungshofs (Art. 83.4), den Justizrat, der Richter vorschlägt (Art. 94.1) und den Generalstaatsanwalt (Art. 103). Bisher alles vom Präsidenten ernannt.
  • Grössere, exklusive Kompetenzen des Parlaments (Art. 83.5)
  • Regierung bestimmt eigenen Aufbau (Art. 85)
  • Präsident kann Regierungsentscheide nur noch vors Verfassungsgericht bringen (Art. 86)
  • Ministerpräsident und Kabinett dem Parlament verantwortlich (Art. 55 Abs. 4)
  • Präsident nur für Amtshandlungen immun (Art. 56.1)
  • Lokal- und Gemeindeverwaltung garantiert (Art. 11.1, 11.2, 104.1, 105.1, 106, 108.1)
  • Absetzung von Lokalräten nur durch Verfassungsgericht (109)
  • Präsident bestimmt Gouverneure auf Vorschlag des Kabinetts, der Stadtpräsident von Eriwan wird durch Spezialgesetz bestimmt (Art. 88.1)
  • Zugang zum Verfassungsgericht für gewöhnliche Bürger (Art. 101). Bisher nur für Präsident, Parlament und Kandidaten.
  • Keine Präsidentenwahlen unter Kriegsrecht (Art. 53.1)
  • Abschaffung der Todesstrafe (Art. 15)
  • Doppeltes Bürgerrecht (Art. 30.1)
  • Menschenrechte, Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 14.1, 42.1)
  • Bewegungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 25)
  • Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen (Art. 30.2)
  • Petitionsrecht (Art. 27.1)
  • Trennung von Staat und Kirche, aber die armenisch-katholische Kirche hat eigenen Status (Art. 8.1)
  • Unpolitische Armee (Art. 8.2)
  • Konsumentenschutz (Art. 31.1)
  • Verbot der Zwangsarbeit (Art. 32)
  • Handels- und Gewerbefreiheit (Art. 33.1)
  • Umweltschutz (Art. 33.2)
  • Recht auf menschenwürdiges Familienleben (Art. 34), Sozialhilfe (Art. 37) und Ausbildung (Art. 39)
  • Bei Verfassungsänderungen Ja-Mehrheit 1/4 der Stimmberechtigten (Art. 113). Bisher ein Drittel.
  • In Kraft bis 2007 (Art. 115 - 117)
Quellen
Letzte Änderung